Antidumpingzoll, Erstattung
Rechtsfrage: Erstattung von Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren von Schuhen aus der VR China und Vietnam erhoben worden ist, nach Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-659/13 und C-34/14. Hätte das finanzgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 (Vorlage des FG Düsseldorf zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223) ausgesetzt werden müssen? Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Urteil vom 19.06.2019 - C-612/16 und der EuG mit Urteil vom 09.06.2021 - T-781/16 rechtskräftig entschieden hat und die Verfahren T-782/16 und T-861/16 aus dem Register gelöscht wurden (T-790/16).
Normenkette:
ZK Art. 236 Abs. 1; EGV 1472/2006; EGV 384/96; Hinweise:
Zulassung durch FG
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen
14 K 336/16