FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.2021 - 8 K 1367/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: IV R 2/22)
Antrag auf nachträgliche Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns
Der Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36c Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und führt daher nicht zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 4 EStG über die Feststellungsfrist betrifft nur Änderungen nach § 3a Abs. 4 Satz 3 EStG, ermöglicht nach dem eindeutigen Wortlaut also ausschließlich eine Änderung von Feststellungsbescheiden über verrechenbare Verluste und Verlustvorträge. Ein Erlass bzw. eine Änderung der gesonderten Feststellung über den Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 4 Satz 1 AO kann dagegen nur nach den allgemeinen (Korrektur-)Vorschriften erfolgen.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.2021 - 8 K 1367/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: IV R 2/22)
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