Die Erklärung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG zur Wahl der Optionsverschonung kann grundsätzlich so lange abgegeben werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch zulässig, wenn und soweit ein Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom 21.03.2013 Beteiligungen an mehreren KGs geschenkt. In der Schenkungsteuererklärung wurde kein Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. gestellt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20.04.2016 die Schenkungsteuer fest und gewährte die Regelverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. Der Bescheid erging in vollem Umfang vorläufig. Im Jahr 2018 und 2019 ergingen erstmalig Feststellungsbescheide. Das Finanzamt änderte daraufhin am 13.11.2019 den Schenkungsteuerbescheid. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. in Höhe von 100 %.
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