1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 07.11.2022, Az.:
2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG durch die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten.
Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten - insgesamt halten 456 Personen Schuldverschreibungen - wurden durch deren gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt C...... G......, mandatiert. Dabei war der gemeinsame Vertreter für alle Nebenintervenienten auf der Grundlage des §
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