Anwendung
der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei
den Gewinneinkünften
Vergütung"
i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kann jeder Vorteil von wirtschaftlichem
Wert sein, den der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart
erzielt.
Die gebotene Einschränkung
des weiten Tatbestands des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG wird dadurch
bewirkt, dass die begünstigten Einkünfte "außerordentliche"
sein müssen, wozu auch gehört, dass die Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise
erwarten lässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch bei
Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und
diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, nicht von vornherein
ausgeschlossen.
Der Ertrag aufgrund der
geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen
für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesamte
Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, ist
bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte
Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen.
Forderungen, die am maßgebenden Bilanzstichtag
vom jeweiligen Schuldner noch bestritten werden, dürfen nicht aktiviert
werden.