Ausgabe 3/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 18.01.2023
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2022 - 7 K 7031/19, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 16/22)

Anwendung des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bei unrichtigem Steuerausweis im Mietvertrag

Wenn der Voreigentümer eines bebauten Grundstücks Mietverträge abgeschlossen hat, die einen unrichtigen Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG enthalten, kann dies für den neuen Eigentümer zur Folge haben, dass nunmehr er den entsprechenden Steuerbetrag an das Finanzamt zu zahlen hat.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2022 - 7 K 7031/19, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 16/22)

Die Klägerin - eine GmbH - erwarb ein Grundstück, das mit einem Bürogebäude und einer Tiefgarage bebaut war. Sowohl das Gebäude als auch die Tiefgarage waren größtenteils vermietet. In den vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträgen fand sich jeweils der Zusatz "zzgl. 19 % Mehrwertsteuer" und ein ausgewiesener entsprechender Betrag. Da die Mieter überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze erzielten, kam aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 2 UStG eine Option der Klägerin zur Steuerpflicht nicht in Betracht. Das Finanzamt ordnete den jeweiligen Zusatz in den Mietverträgen als unrichtigen Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ein und setzte in entsprechendem Umfang Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die Klage war unbegründet.