Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG soll aus Sicht des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen verhindern, wodurch eigentlich wegfallende Verluste durch eine gestaltete Rückwirkung nutzbar gemacht werden.
Die A-GmbH soll zum Ende des Wirtschaftsjahres 2017 verkauft werden. Mangels stiller Reserven würde bei ihr wegen § 8c KStG ein Verlust i.H.v. 100.000 € (Verlustvortrag aus dem Jahr 2016 zzgl. operative Verluste im Jahr 2017) untergehen. Um dies zu verhindern, erwirbt die A-GmbH im Juni 2017 100 % der Anteile an der B-GmbH und verschmilzt diese mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2016 auf sich selbst. Die B-GmbH erwirtschaftet im Wirtschaftsjahr 2017 einen Gewinn i.H.v. 200.000 €. Ohne § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG könnte die A-GmbH ihre operativen Verluste mit den Gewinnen der B-GmbH verrechnen. |
Das FinMin Schleswig-Holstein legt die vorgenannte Vorschrift nun mit aktueller Verfügung zu Lasten von Verlustrückträgen aus; danach soll die "Verlustausgleichsbremse" auch eingreifen, wenn der übernehmende Rechtsträger negative Einkünfte des Folgejahres auf das Jahr der Umstrukturierung zurückträgt.
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