Ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie gewährten der N-GmbH & Co. KG (N-KG) unabhängig voneinander verzinsliche Darlehen. Die Zinsen wurden im Streitjahr an die Kläger ausgezahlt.
Gesellschafter der N-KG waren die N-GmbH als Komplementärin, welche vermögensmäßig nicht beteiligt war, und die O-Familienstiftung (Stiftung) als 100%ige Kommanditistin. Zur Geschäftsführung befugt war die N-GmbH. Gemäß Gesellschaftsvertrag umfasste die Geschäftsführungsbefugnis jedoch nicht die Aufstellung des jährlichen Finanzplans und die Aufnahme von im Finanzplan nicht vorgesehenen Krediten.
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