Ausgabe 17/2018
Thema der Woche vom 24.04.2018
EuGH, Urt. v. 19.04.2018 - C-580/16

Anwendungsbereich des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG ist eine besondere Form des Reihengeschäfts. Diese Vereinfachungsregelung soll einem Unternehmer, der an einer Lieferkette beteiligt ist, eine steuerliche Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat ersparen. Die Regelung ist recht kompliziert formuliert und in der Praxis bei den Rechtsanwendern nicht sonderlich beliebt. Letztlich handelt es sich aber um eine Vereinfachungsregelung, die den betreffenden Unternehmen helfen soll. Der EuGH weitet den Spielraum für die Anwendung der Regelung in einer aktuellen Entscheidung sogar aus. Die Entscheidung schafft darüber hinaus Rechtssicherheit.

EuGH, Urt. v. 19.04.2018 - C-580/16

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ergeben sich aus § 25b Abs. 1 UStG. Der Gesetzgeber hat hier eine komplizierte Regelung geschaffen, die nicht einfach zu verstehen ist. In Abschn. 25b.1 UStAE ist dazu ausgeführt:

  • Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der erste Abnehmer in dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer.