Ausgabe 45/2022
Sonstiges Aktuell vom 09.11.2022
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 04.10.2022

Anwendungserlass zur Börsenklausel des § 1 Abs. 2c GrEStG

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12.05.2021 (BGBl I 2021, 986) wurde in Ergänzung zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG die Vorschrift des § 1 Abs. 2c GrEStG (sog. Börsenklausel) eingeführt. Danach bleiben bei der Ermittlung des Prozentsatzes i.S.v. § 1 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 GrEStG Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, wenn

  • die Anteile zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG oder an einem als gleichwertig anerkannten Drittlandhandelsplatz zugelassen sind (vgl. Tz. 3.4) und
  • der Anteilsübergang aufgrund eines Geschäfts über einen begünstigten Wertpapierhandelsplatz erfolgt.

Bei der Prüfung der relevanten mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG oder bei der Prüfung der relevanten unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG ist für die Ermittlung des Prozentsatzes § 1 Abs. 2c GrEStG zu beachten.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2c GrEStG kommt in Betracht, wenn

  • Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft unmittelbar übergehen (§ 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG) oder
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft übergehen, die an einer grundbesitzenden Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 bis 5 oder § 1 Abs. 2b Satz 3 bis 5 GrEStG).
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 04.10.2022