Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12.05.2021 (BGBl I 2021,
Bei der Prüfung der relevanten mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG oder bei der Prüfung der relevanten unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG ist für die Ermittlung des Prozentsatzes § 1 Abs. 2c GrEStG zu beachten.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2c GrEStG kommt in Betracht, wenn
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