Ausgabe 34/2013
Thema der Woche vom 22.08.2013

Anwendungsgrundsätze zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) sind nach § 52b EStG für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 besondere Regelungen zu beachten. Das BMF hat nun die Verfahrensgrundsätze für den erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber und ergänzende Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 verbindlich festgelegt.

Seit dem 01.11.2012 können Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 (BStBl I 2012, 1258, ELStAM-Startschreiben) hatte das BMF als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) den 01.11.2012 festgelegt. In diesem Schreiben nahm das BMF Bezug auf die beiden Schreiben vom 11.10.2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 (Entwurf des sog. ELStAM-Anwendungsschreibens) sowie vom 02.10.2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 (Entwurf des sog. ELStAM-Startschreibens).