Zum Abzug von Spenden in das zu erhaltende Vermögen nach § 10b Abs. 1a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 hat die Verwaltung auf Folgendes hingewiesen:
Zu erhaltendes Vermögen (Vermögensstock)
Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung zählen insbesondere:
Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens.
Verbrauchsstiftungen verfügen nicht über zu erhaltendes Vermögen i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG, da das Vermögen der Stiftung zum Verbrauch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10b Abs. 1 EStG zu behandeln.
Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist, und einen Teil, der verbraucht werden kann, gilt Folgendes:
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