Ausgabe 40/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 02.10.2014
BMF-Schreiben v. 15.09.2014 - IV C 4 - S 2223/07/0006 :005

Anwendungsgrundsätze zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG

Zum Abzug von Spenden in das zu erhaltende Vermögen nach § 10b Abs. 1a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 hat die Verwaltung auf Folgendes hingewiesen:

Zu erhaltendes Vermögen (Vermögensstock)

Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung zählen insbesondere:

  • Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und nicht zum Verbrauch bestimmt sind,
  • Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugutekommen soll (Zustiftungen).

Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens.

Verbrauchsstiftungen verfügen nicht über zu erhaltendes Vermögen i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG, da das Vermögen der Stiftung zum Verbrauch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10b Abs. 1 EStG zu behandeln.

Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist, und einen Teil, der verbraucht werden kann, gilt Folgendes: