Zeichnen Investoren Anteile an einem geschlossenen Auslandsfonds, ändert sich ihr Beteiligungsverhältnis oder wird das Gesellschaftsverhältnis wieder aufgelöst, müssen sie diese Tatbestände ihrem Wohnsitzfinanzamt gem. § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses anzeigen - unabhängig von der Einlagenhöhe. Damit reicht es nicht aus, beispielsweise die steuerfreien Mieterträge und gewerblichen Einkünfte von jenseits der Grenze für den Progressionsvorbehalt erst wie allgemein üblich in der späteren Einkommensteuererklärung zu deklarieren oder bei EU-Einkünften jetzt überhaupt nicht mehr anzugeben, weil kein Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird.
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