Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach §
Kurzfassung
Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren 2012 bis 2014 mehrere Arbeitnehmer. Geleistete Sachzuwendungen versteuerte sie nach § 37b EStG pauschal. In Unkenntnis über § 1 Abs.1 SvEV behielt sie auch von Sachzuwendungen, die unter § 37b Abs. 2 EStG fallen, keine Sozialversicherungsbeiträge ein. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt allerdings nur für solche Zuwendungen, die unter § 37b Abs.1 EStG fallen.
Um eine konzernweit einheitliche Behandlung pauschalversteuerter Sachzuwendungen sicherzustellen, traf die Konzernmutter der Klägerin eine Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). In ihr wurde festgehalten, dass die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf Sachleistungen über pauschalierte Summenbescheide i.S.d. §
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