Ausgabe 37/2023
Sonstiges Aktuell vom 13.09.2023
BFH, Urt. v. 15.06.2023 - VI R 27/20

Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV kein Arbeitslohn

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.

BFH, Urt. v. 15.06.2023 - VI R 27/20

Kurzfassung

Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren 2012 bis 2014 mehrere Arbeitnehmer. Geleistete Sachzuwendungen versteuerte sie nach § 37b EStG pauschal. In Unkenntnis über § 1 Abs.1 SvEV behielt sie auch von Sachzuwendungen, die unter § 37b Abs. 2 EStG fallen, keine Sozialversicherungsbeiträge ein. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt allerdings nur für solche Zuwendungen, die unter § 37b Abs.1 EStG fallen.

Um eine konzernweit einheitliche Behandlung pauschalversteuerter Sachzuwendungen sicherzustellen, traf die Konzernmutter der Klägerin eine Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). In ihr wurde festgehalten, dass die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf Sachleistungen über pauschalierte Summenbescheide i.S.d. § 28f Abs. 2 SGB IV erfolgen sollte.