Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich zu einer Fallgestaltung geäußert, in der der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten einer Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter übernimmt. Die Besonderheit dieser Gestaltung liegt darin, dass die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht wird.
Danach gelten folgende lohnsteuerliche Grundsätze:
Wird die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1
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