Kurzfassung
Das FG hatte angenommen, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an den Kläger sei eine Leistung für dessen (frühere) Tätigkeit als Vorstand der A-Bank und damit Arbeitslohn. Denn die Ehrenmitgliedschaft knüpfe nicht an individuelle Leistungen des Klägers gegenüber dem Golfclub (hier betrieben durch X-GmbH, an der die Bank A als Minderheitsgesellschafterin beteiligt war) an, sondern allein an dessen Tätigkeit für die A-Bank, und werde nach Eintritt in den Ruhestand allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank gewährt; überdies habe der Arbeitgeber an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt.
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