Ausgabe 42/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 16.10.2014
BFH, Urt. v. 17.07.2014 - VI R 69/13

Arbeitslohn bei Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub

  1. Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll.
  2. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.
BFH, Urt. v. 17.07.2014 - VI R 69/13

Kurzfassung

Das FG hatte angenommen, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an den Kläger sei eine Leistung für dessen (frühere) Tätigkeit als Vorstand der A-Bank und damit Arbeitslohn. Denn die Ehrenmitgliedschaft knüpfe nicht an individuelle Leistungen des Klägers gegenüber dem Golfclub (hier betrieben durch X-GmbH, an der die Bank A als Minderheitsgesellschafterin beteiligt war) an, sondern allein an dessen Tätigkeit für die A-Bank, und werde nach Eintritt in den Ruhestand allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank gewährt; überdies habe der Arbeitgeber an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt.