Das Besteuerungsrecht steht der Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem sog. Kassenstaatsprinzip gem. Art.
Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Seit Oktober 2017 ist er nach Ägypten entsandt worden und sein Arbeitslohn wurde von der GIZ in Ägypten getragen. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit noch eine Wohnung in Ägypten angemietet. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Arbeitslohn für seine Tätigkeit in Ägypten als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn berücksichtigt. Hiergegen klagte er.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|