Ausgabe 48/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 30.11.2022
FG Köln, Urt. v. 22.02.2022 - 8 K 2787/20, rkr.

Arbeitslohn für eine Tätigkeit in Ägypten

Das Besteuerungsrecht steht der Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem sog. Kassenstaatsprinzip gem. Art. 19 Abs. 1 DBA Ägypten zu, wenn es sich bei dem die Vergütung zahlenden Arbeitgeber um eine Körperschaft des privaten Rechts handelt, die lediglich vom Bund als alleinigem Anteilseigner getragen wird. Der Umstand, dass der Arbeitgeber aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder der staatlichen Aufsicht unterliegt, reicht nicht aus.

FG Köln, Urt. v. 22.02.2022 - 8 K 2787/20, rkr.

Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Seit Oktober 2017 ist er nach Ägypten entsandt worden und sein Arbeitslohn wurde von der GIZ in Ägypten getragen. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit noch eine Wohnung in Ägypten angemietet. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Arbeitslohn für seine Tätigkeit in Ägypten als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn berücksichtigt. Hiergegen klagte er.