Kurzfassung
Der Kläger vertrat die Auffassung, die Differenz zwischen dem vereinbarten Rückkaufswert und dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Rückkaufswert unterliege nicht der Besteuerung nach § 19 EStG. Die gemeinsame Abwicklung des Anstellungs- und des Genussrechtsverhältnisses könne nicht dazu führen, dass die Vereinbarung über den Rückkaufswert des Genussrechts als Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet werde, da es sich um zwei eigenständige Rechtsgrundlagen gehandelt habe.
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