Ausgabe 7/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 13.02.2014
BFH, Urt. v. 05.11.2013 - VIII R 20/11

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  1. Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert, und hängt die Höhe des Rückkaufswerts der Genussrechte davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.
  2. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird.
BFH, Urt. v. 05.11.2013 - VIII R 20/11

Kurzfassung

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Differenz zwischen dem vereinbarten Rückkaufswert und dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Rückkaufswert unterliege nicht der Besteuerung nach § 19 EStG. Die gemeinsame Abwicklung des Anstellungs- und des Genussrechtsverhältnisses könne nicht dazu führen, dass die Vereinbarung über den Rückkaufswert des Genussrechts als Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet werde, da es sich um zwei eigenständige Rechtsgrundlagen gehandelt habe.