Behält der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß Arbeitslohn ein, um ihn einem noch bei einer Bank einzurichtenden Zeitwertkonto zuzuführen, führt nicht bereits der Umstand, dass keine Zeitwertkontengarantie i.S.d. §
Beim Kläger wurde im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2013 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Bei einigen Arbeitnehmern wurde keine Versteuerung von entstandenen und fälligen Gehaltsansprüchen durchgeführt. Der Kläger hatte diese Beträge im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern nicht ausgezahlt, sondern auf Zeitwertkonten bei der Bank eingezahlt. Nach Ansicht des Finanzamts wird allerdings steuerrechtlich bei Gutschriften auf Zeitwertkonten nur dann kein Arbeitslohn ausgelöst, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies lag nach Ansicht des Finanzamts aber im Streitfall bei den aufgeführten Guthabenbeträgen bis 31.12.2009 nicht vor, so dass Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.
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