Ausgabe 13/2022
Thema der Woche vom 30.03.2022
BFH, Urt. v. 03.04.2019 - VI R 46/17

Arbeitszimmer: Auch eine geringfügige berufliche Nutzung ist ausreichend!

Der BFH hat mit Urteil vom 03.04.2019 bestätigt, dass die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers keine Voraussetzung ist, um Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist nur die (nahezu) ausschließliche Nutzung des Raums für betriebliche oder berufliche Zwecke.

BFH, Urt. v. 03.04.2019 - VI R 46/17

Urteilsfall

Im aktuellen Fall war die Steuerpflichtige als Flugbegleiterin angestellt. Dabei war Sie zunächst für ein Unternehmen tätig und wechselte später zu einem anderen Unternehmen, weshalb sie nun zu einem weiter entfernteren Dienstflughafen anreisen musste. Die Steuerpflichtige wohnte mit ihrem Ehemann in einem in gemeinsamem Eigentum stehenden Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 148 qm. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dazu gab sie an, dass ihr für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Steuerpflichtige an 66 Tagen zum Flughafen und zurückgefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte, insgesamt 134 Reisetage.