Ausgabe 42/2009
Thema der Woche vom 15.10.2009

Arbeitszimmer: Kosten werden im Aussetzungsverfahren anerkannt

Mit Schreiben vom 06.10.2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001 weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, in denen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 ı pro Jahr geltend gemacht werden. Dies beinhaltet die beiden gesetzlichen Kürzungen seit 2007:

  1. Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit. Abgestellt wird hierbei lediglich auf die zeitliche Komponente und nicht auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.
  2. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht wie z.B. bei Lehrern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Grundlegende Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Einspruch eingelegt wird. Die Aussetzung der Vollziehung lässt sich dann bei den Gewinn- und Überschusseinkünften über verschiedene Optionen erreichen: