Die Liebhaberei, eine nach § 12 EStG nicht berücksichtigungsfähige Tätigkeit, kann grundsätzlich jeden Unternehmer treffen. Auch Freiberufler, die in Verlustjahren keine Anpassungsmaßnahmen durchführen oder ein schlüssiges Betriebskonzept vermissen lassen, können im Zweifel hierunter fallen.
Kurzfassung
Das FG München hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmer neben seiner gewinnbringenden, gewerblichen Tätigkeit auch Verluste als Psychotherapeut geltend machen darf. Der Psychotherapeut übt seine freiberufliche Tätigkeit seit 1999 aus und hatte in den Streitjahren 2004 bis 2009 Verluste geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an und stufte die Tätigkeit als Liebhaberei ein.
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