Ausgabe 9/2016
Thema der Woche vom 01.03.2016
BFH, Urt. v. 27.01.2016 - V B 87/15

Auch V. Senat gewährt AdV für Subunternehmer in der Baubranche

Mit Beschluss vom 17.12.2015 - XI B 84/15 hat der XI. Senat des BFH einem Bauträger die Aussetzung der Vollziehung für die Steuernachforderungen nach § 27 Abs. 19 UStG gewährt. Jetzt hat auch der V. Senat im Beschluss vom 27.01.2016 - V B 87/15 Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG geäußert. Darüber hinaus ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung interessant. Der V. Senat sieht hier die entsprechende Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gegeben. Die Entscheidung zeigt damit aber auch, dass das Thema über die reine Frage des Vertrauensschutzes und des § 27 Abs. 19 UStG hinausgeht.

BFH, Urt. v. 27.01.2016 - V B 87/15

Der Sachverhalt

Der Antragssteller in dem Streitverfahren betreibt eine Zimmerei. Er war als Subunternehmer in den Streitjahren 2011 bis 2013 für einen Bauträger tätig. Der Bauträger bezog die Eingangsleistungen der Zimmerei ausschließlich für steuerfreie Grundstückslieferungen nach § 4 Nr. 9a UStG.

Mit dem Bauträger rechnete der Zimmerer ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG ab. Der Bauträger bezahlte die Rechnungsbeträge netto und führte die Umsatzsteuer aus der Leistung der Zimmerei an das Finanzamt ab. Der Bauträger mit steuerfreien Ausgangsumsätzen nach § 4 Nr. 9a UStG konnte keine Vorsteuer geltend machen. Damit war der Leistungsempfänger mit der Umsatzsteuer belastet.