Ausgabe 1/2020
Thema der Woche vom 03.01.2020
BFH, Urt. v. 15.10.2019 - VII R 6/18

Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses und Sachpfändung

"Ohne Durchsuchungsbeschluss kommen Sie hier nicht rein!" Dies kennt man als bekannten Protest der Bösewichte aus dem Fernsehkrimi gegenüber polizeilichen Maßnahmen. Auch die Vollstreckungsbeamten des Finanzamts benötigen ein solches Dokument. Welche Auswirkungen hat es aber, wenn der Durchsuchungsbeschluss im Nachhinein aufgehoben wird, insbesondere im Hinblick auf vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen? In einem aktuellen Urteil vom 15.10.2019 (VII R 6/18) hat sich der BFH mit dieser Frage befasst. Das Urteil beleuchtet hierbei verschiedene interessante Aspekte rund um die Vollstreckung von steuerlichen Ansprüchen.

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 281 AO erfolgt die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Pfändung.
  • Hierzu dürfen nach § 287 Abs. 1 AO auch die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners durchsucht werden. Grundsätzlich ist hierzu ein Gerichtsbeschluss erforderlich, außer wenn die Einholung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (sog. Gefahr im Verzug) oder wenn der Schuldner der Durchsuchung zustimmt.
  • Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist nach § 287 Abs. 4 AO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen wird.
  • Die Durchsuchungsanordnung muss durch den Vollstreckungsbeamten vorgezeigt werden.