Kurzfassung
Im Urteilsfall hatte die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers aufgehoben und Kindergeld zurückgefordert. Die Tochter habe ihre Schulausbildung beendet, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Mit einem weiteren Bescheid hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter auch für die Folgemonate auf, weil sie inzwischen verheiratet sei. Der Kläger legte Einspruch ein, den die Familienkasse als unzulässig verwarf. Er sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Dagegen wandte der Kläger ein, er sei nicht auf die mögliche Fristversäumnis hingewiesen worden. Die unterlassene Anhörung stelle einen Verfahrensmangel dar.
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