Ausgabe 11/2023
Verfahrensrecht Aktuell vom 15.03.2023
BFH, Urt. v. 13.12.2022 - VIII R 33/20

Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten

Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.

BFH, Urt. v. 13.12.2022 - VIII R 33/20

Streitgegenstand war ein Abrechnungsbescheid über nacherhobene Kapitalertragsteuer, den die Landesfinanzkasse (LFK) erlassen hatte.

Gegen das FG-Urteil erhob die LFK Revision. Einen Verfahrensmangel sah die LFK insbesondere darin, dass das FG das Urteil gegen sie als die falsche Beklagte erlassen habe. Gemäß § 2 FAZVO (rheinland-pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter) in der Fassung vom 24.08.2018 sei die Zuständigkeit für die Erteilung von Abrechnungsbescheiden i.S.d. § 218 Abs. 2 auf die Finanzämter übergegangen. Der dadurch bewirkte Zuständigkeitswechsel habe während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel geführt. Das FG habe die Sachurteilsvoraussetzung der passiven Prozessführungsbefugnis der LFK zu Unrecht bejaht. In diesem Zusammenhang verwies die LFK auch auf ein Schreiben des Finanzamts vom 28.01.2021, nach dem das Finanzamt der Prozessführung durch die LFK nicht zustimmt.