Wird ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) "wiederholt", ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO im Erläuterungsteil anzugeben, verliert er seine Gültigkeit.
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