Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kfz-Steuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30.06.2014.
Aus diesem Grund werden sämtliche Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des KraftStG mit Wirkung vom 01.07.2014 aufgehoben.
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