Aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2003 und 2004 ergab sich für die Eheleute ein Erstattungsanspruch. Mit (so bezeichneten) Aufteilungsbescheiden aus den Jahren 2005 und 2006 teilte das damals zuständige Finanzamt die Guthaben nach dem Verhältnis der geleisteten Steuerabzugsbeträge auf und erklärte hinsichtlich des jeweils auf den Ehemann der Klägerin entfallenden Erstattungsbetrags die Aufrechnung mit einer Regressforderung des Landes aus einer Landesbürgschaft. Gegen die Aufrechnung erhoben die Eheleute Einspruch und bestritten die Gegenforderung. Außerdem legten sie am 23.12.2006 eine Abtretungsanzeige vor, nach der der Ehemann der Klägerin dieser seine Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2003 bis 2005 zur Sicherung von Unterhaltsverpflichtungen abgetreten habe.
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