Ausgabe 36/2018
Thema der Woche vom 04.09.2018
BFH, Urt. v. 12.06.2018 - VII R 19/16

Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Steuerfreiheit

Wird über ein Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dies auch aus steuerlicher Sicht besondere Folgen haben. Ansprüche des Finanzamts und Verwertungsbestrebungen des Insolvenzverwalters können kollidieren. In einem aktuellen Urteil des BFH ging es um die Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts von Vorsteueransprüchen mit Steueransprüchen im Insolvenzfall. Hier stellte sich die Frage, ob eine Aufrechnung seitens des Finanzamts auch dann möglich ist, wenn die tatsächliche Möglichkeit auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat.

BFH, Urt. v. 12.06.2018 - VII R 19/16

Rechtlicher Rahmen

  • Im Steuerrecht setzt eine Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO von Steuerforderungen und Erstattungsansprüchen, entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen nach §§ 387 f. BGB voraus, dass eine Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche vorliegt sowie dass Hauptforderung und die Gegenforderung erfüllbar sind. Darüber hinaus sind die speziellen insolvenzrechtlichen Regelungen nach §§ 94 f. InsO zu berücksichtigen.
  • Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung von Forderungen mit einem Anspruch des Schuldners unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.