Nach der bisherigen Auffassung der Rechtsprechung war das Mitglied eines Aufsichtsrats immer als ein umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen und musste entsprechend Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen, wenn nicht die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung eingriff. Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 27.11.2019 (V R 23/19 (V R 62/17)) ist dies nun wohl differenzierter zu betrachten. Dies soll zumindest im Fall gelten, wenn der Aufsichtsrat durch die Zahlung einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.
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