Ausgabe 7/2020
Thema der Woche vom 12.02.2020
BFH, Urt. v. 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17)

Aufsichtsrat als umsatzsteuerlicher Unternehmer

Nach der bisherigen Auffassung der Rechtsprechung war das Mitglied eines Aufsichtsrats immer als ein umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen und musste entsprechend Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen, wenn nicht die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung eingriff. Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 27.11.2019 (V R 23/19 (V R 62/17)) ist dies nun wohl differenzierter zu betrachten. Dies soll zumindest im Fall gelten, wenn der Aufsichtsrat durch die Zahlung einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.

Rechtlicher Rahmen

  • Aufsichtsratsvergütungen sind Zahlungen, die eine Körperschaft an Personen leistet, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind. Zu den Vergütungen zählen also grundsätzlich nicht nur die Zahlungen an Aufsichtsräte einer AG nach §§ 95 ff. AktG, die auch Organe der Gesellschaft sind. Auch Vergütungen an überwachende Gremien einer GmbH sind insoweit als Aufsichtsratsvergütungen anzusehen. Das entsprechende Gremium muss hierbei nicht ausdrücklich als Aufsichtsrat bezeichnet werden, ausschlaggebend sind die tatsächlichen Tätigkeiten.
  • Die Aufsichtsratstätigkeit ist grundsätzlich eine selbständig ausgeführte Tätigkeit, die auch für die als Arbeitnehmervertreter bestellten Aufsichtsratsmitglieder gilt.

Der Urteilsfall