Der BFH führt in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom 11.08.2021 (I R 27/18, Rdnr. 25) aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.
Die Verwaltung vertritt zur Anwendung dieses Urteils folgende Auffassung:
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