Sofern neben dem nach §
Ein durch die Stilllegung seines Betriebsteils betroffener Angestellter wurde nach Abschluss eines Auflösungsvertrags anschließend in einer Transfergesellschaft "aufgefangen". In dieser Transfergesellschaft erhielt er einerseits von der Bundesagentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld nach §
Das FG Münster gab dem klagenden Angestellten Recht. Außerordentliche Einkünfte sind nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG u.a. Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, also auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
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