Der BFH hatte dem Großen Senat die Frage zum Abzug von gemischten Aufwendungen entgegen dem Verbot des § 12 EStG vorgelegt. Ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg beschränkt diese Möglichkeit aber auf Reisekosten, die sich eindeutig trennen lassen. Sofern die betriebliche Mitveranlassung lediglich mit der Werbung neuer Kunden und der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen begründet wird, kann der teilweise Betriebsausgabenabzug nicht gewährt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.03.2009 - 3 K 255/07).
Der BFH hatte mit Urteil vom 18.08.2005 entschieden, dass beruflich und privat veranlasste Reisen bei Arbeitnehmern nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören, sofern eine sachgerechte Aufteilung z.B. durch zeitliche Kriterien - sog. Zeitanteile - möglich ist (BFH, Urt. v. 18.08.2005 - VI R 32/03, BStBl II 2006, 30). Diese Ansicht hatte der BFH anschließend auch auf den Werbungskostenabzug übertragen und insoweit nicht mehr an dem Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG festgehalten. Vielmehr sind diese gemischten Aufwendungen trennbar, sofern hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht und der berufliche Anlass nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
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