Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines
im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I
2007,
Kurzfassung
Für die Bestimmung der Betriebsgröße eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den neuen Bundesländern ist auch nach geltender Rechtslage der Ersatzwirtschaftswert maßgebend (Höchstgrenze: 125.000 ı). Dem Grunde nach ist eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Dabei ist der Ertragswert aus den zugepachteten Flächen für die Bestimmung der Betriebsgröße nicht nur teilweise, sondern vollständig auszuscheiden.
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