Ausgabe 20/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 15.05.2014
BFH, Urt. v. 06.03.2014 - IV R 11/11

Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.

BFH, Urt. v. 06.03.2014 - IV R 11/11

Kurzfassung

Für die Bestimmung der Betriebsgröße eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den neuen Bundesländern ist auch nach geltender Rechtslage der Ersatzwirtschaftswert maßgebend (Höchstgrenze: 125.000 ı). Dem Grunde nach ist eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Dabei ist der Ertragswert aus den zugepachteten Flächen für die Bestimmung der Betriebsgröße nicht nur teilweise, sondern vollständig auszuscheiden.