Der BFH hat entscheiden, dass für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils die Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) herangezogen werden kann. Welches Wertermittlungsverfahren dabei anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage hierfür sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wurde im notariellen Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung hinsichtlich der Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude vorgenommen, so ist diese vorrangig zu berücksichtigen. Wenn für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt wurde, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urt. v. 21.07.2020 - , BStBl II 2021, , Rdnr. 30; v. 29.10.2019 - , BStBl II 2021, , Rdnr. 40, m.w.N.).
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