Die Aufteilung von Grund und Boden bei der Anschaffung einer Immobilie wirft in der Praxis immer problematische Fragen auf. Einerseits muss aus Sicht der Finanzverwaltung mit realistischen Werten gearbeitet werden. Andererseits ist eine ungünstige Aufteilung zwischen Grund und Boden für den Steuerpflichtigen bei der Ertragssteuer unvorteilhaft.
Der BFH hat sich in der Entscheidung vom 16.09.2015 - IX R 12/14 mit der Frage der Aufteilung bei Eigentumswohnungen auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang stellt er u.a. die Bedeutung von amtlichen Bodenrichtwerten klar.
Im November 2000 erwarb der Kläger zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses. Der Kaufpreis für die Wohnungen betrug jeweils 498.000 DM. Im Vertrag nahmen die Parteien eine Aufteilung des Kaufpreises vor. Laut Vertrag sollten auf jede Wohnungseinheit bzw. das Gebäude 300.000 DM und auf den anteiligen Grund und Boden 198.000 DM entfallen. Der Anteil des Gebäudes am Gesamtkaufpreis betrug damit ca. 60 %.
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte der Kläger eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von ca. 60 % der Gesamtanschaffungskosten für die Immobilien. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung der Anschaffungskosten nicht. Es berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen Gebäudewert von 35 %.
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