Ausgabe 44/2010
Thema der Woche vom 04.11.2010

Aufteilungsgrundsatz für gemischten Aufwand gilt auch für Bücher als Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen, können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Die allgemeinen Grundsätze gelten auch bei Lehrern, so der BFH in dem in dieser Woche veröffentlichten Urteil (BFH, Urt. v. 20.05.2010 - VI R 53/09). Die Entscheidung lässt sich aber darüber hinaus auch für andere Berufsgruppen verwenden, die Fachliteratur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen wollen. Dabei kommt es in der Praxis immer wieder zu einer anderen Auffassung als die vom Finanzamt vertretene.

Nach dem Urteilstenor ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt und in welcher Häufigkeit Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen. Das gilt sogar für die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist.

Abgrenzung bei Arbeitsmitteln