Kurzfassung
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen
Finanzbehörden durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO). Sie können andere
Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 Satz
2 AO). Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich
zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen; sie
ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen
für den Auftrag ergeben müssen. Dazu gehört es auch, über einen
Einspruch zu entscheiden. Die maßgebenden Erwägungen für eine
Auftragsprüfung ergeben sich aus den §§
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|