FG Niedersachsen, Urt. v. 14.12.2021 - 6 K 20/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 2/22)
Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1EStG zu berücksichtigen sein. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben.
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung kommt bei einer Einzelveranlagung gem. § 25EStG angesichts der für beide Partner bestehenden Zwangslage bei dem Partner bzw. der Partnerin in Betracht, dem bzw. der die Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1EStG „erwachsen“ sind, weil er bzw. sie die Aufwendungen tatsächlich und aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage zumindest auch aus eigenem Interesse getragen hat. Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner bzw. der anderen Partnerin nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs kann nicht erfolgen; ein Wahlrecht besteht nicht.
FG Niedersachsen, Urt. v. 14.12.2021 - 6 K 20/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 2/22)
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