Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2015 (VI R 46/14) zur Abzugsfähigkeit der Kosten eines Arbeitnehmers für eine Feier entschieden, die sowohl einen runden Geburtstag als auch seine Bestellung zum Steuerberater zum Anlass hatte. Die Gäste stammten aus dem privaten Bereich und aus seinem beruflichen Umfeld. Es ging es um die Frage, ob eine gemischt veranlasste Feier vorliegt und die Kosten entsprechend aufgeteilt werden können. Der BFH nennt Abgrenzungskriterien, die herangezogen werden können, um für eine berufliche Mitveranlassung zu argumentieren, und erläutert, welche Voraussetzungen hierzu insbesondere in Bezug auf den Kreis der eingeladenen Personen aus dem beruflichen Umfeld erfüllt sein müssen.
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