Grundsätzlich können nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen für "bürgerliche Kleidung" auch dann nicht (teilweise) abgezogen werden, wenn die Kleidung nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird. Dabei ist nach Auffassung des BFH zwischen "typischer Berufskleidung", welche zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zu Betriebsausgaben im Bereich der Gewinneinkünfte führt, und "bürgerlicher Kleidung" zu differenzieren. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind demnach - im Gegensatz zur typischen Berufskleidung - insgesamt nicht abziehbar, auch nicht teilweise, nicht bei besonders hohen Aufwendungen sowie auch dann nicht, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend, nahezu ausschließlich oder ausschließlich im Beruf getragen wird.
In diesem Kontext weist der BFH darauf hin, dass der den Beruf fördernde Teil des Tragens von Bekleidung nicht nach objektiven Maßstäben und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar sei. Somit unterliege Kleidung grundsätzlich dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG. Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für typische Berufskleidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
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