Ausgabe 24/2014
Thema der Woche vom 12.06.2014

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Pool- und Telearbeitsplatz

Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen vom 26.02.2014 - VI R 37/13 und VI R 40/12 mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten auseinandergesetzt. Die beiden Sachverhalte der Entscheidungen betreffen einen Telearbeitsplatz und einen Poolarbeitsplatz. Der BFH kommt in beiden Fällen zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen.

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1, § 9 Abs. 5 EStG). Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG eine Ausnahme vor: Die Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen auf 1.250 ı beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Aus dem Gesetz ergibt sich damit ein zweistufiger Prüfungsaufbau:

  1. Zunächst ist für die Abzugsfähigkeit zu prüfen, ob für die entsprechende Betätigung im Rahmen einer Einkunftsart ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.