Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des
Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbständig tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ.
Das FG gab der Klage teilweise statt und ließ bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 € zum Abzug zu.
Im Revisionsverfahren hat der BFH dem Kläger nun einen höheren Abzugsbetrag zuerkannt.
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