Die Aufwendungen einer hauptberuflichen Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin für eine doppelte Haushaltsführung stehen mit der an sie gezahlten, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 LKomBesG i.V.m § 8 Abs. 1 LKomBesG, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie sind daher nach § 3c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit sie die Dienstaufwandsentschädigung nicht übersteigen. Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 LKomBesG soll der gesamte, durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden, mithin auch der Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung.
Kurzfassung
Die Klägerin hatte einen privaten Wohnsitz in A. Daneben hatte sie einen Wohnsitz in X bei B. Sie war Ortsvorsteherin in B und Bürgermeisterin in C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig nach A zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gelten. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Teil der Aufwendungen, da es den vom Arbeitgeber der Klägerin steuerfrei übernommenen Dienstaufwand von den geltend gemachten Werbungskosten abzog.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|