Ausgabe 43/2020
Thema der Woche vom 21.10.2020
BFH, Urt. v. 13.05.2020 - VI R 13/18

Aufwendungen für eine Eventagentur und geldwerter Vorteil

Bei betrieblichen Veranstaltungen stellt sich oftmals die Frage, welche Kosten in die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers einzubeziehen sind. Nehmen außerdem auch Mitarbeiter von Kunden an der Veranstaltung teil, stellt sich ebenfalls die Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG zu ermitteln ist. In einem aktuellen Fall vor dem BFH (VI R 13/18) ging es um den Ansatz der Kosten für eine Eventagentur bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Teilnahme von Arbeitnehmern und Dritten an der Veranstaltung.

BFH, Urt. v. 13.05.2020 - VI R 13/18

Rechtlicher Rahmen

  • Die Ermittlung von geldwerten Vorteilen für Arbeitnehmer richtet sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der geldwerte Vorteil wird demnach auf Basis der üblichen Endpreise, vermindert um übliche Preisnachlässe ermittelt. Soweit keine Spezialvorschriften anwendbar sind, die den geldwerten Vorteil im Ergebnis freistellen (z.B. § 19 Abs. 1a Satz 3 EStG), ist die Anwendbarkeit der pauschalen Versteuerung zu prüfen.
  • Im Rahmen des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Vorteile für fremde Arbeitnehmer pauschal mit 30 % versteuert werden. Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommensteuer.

Der Urteilsfall