Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers gehören in den Streitjahren zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn der Kläger bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung.
Der Kläger war mehrere Jahre im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Vorher hatte er ein 20-monatiges Praktikum absolviert. Eine Ausbildung schloss er nicht ab. In den Jahren ab 2005 erwarb der Kläger diverse Flugberechtigungen wie eine Privatpilotlizenz für einmotorige Flugzeuge und die Berufspilotenlizenz. Ab dem Jahr 2018 erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus seiner Berufspilotentätigkeit. Zuvor hatte der Kläger für die Pilotenausbildung ab 2005 vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, da er sich in Ausbildung zum Berufspiloten befinde. Das Finanzamt ging in allen Jahren davon aus, dass es sich um eine Erstausbildung handelte, und berücksichtigte die Aufwendungen nur als Sonderausgaben. Die Einsprüche betreffend die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 waren erfolglos. In den Jahren 2016 und 2017 beantragte der Kläger erneut den Werbungskostenabzug.
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