Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z.B.: Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind,
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