Aufwendungen für eine Primizfeier eines katholischen Geistlichen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind Kosten der privaten Lebensführung.
Im Urteilsfall wurde ein katholischer Priester einen Tag nach seiner Weihe in seiner Heimat mit einem Primizgottesdienst und anschließender Primizfeier von der gesamten Gemeinde empfangen. Er beantragte vergeblich, die Aufwendungen von über 2.300 € als Werbungsosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG München wies diesen Antrag ab.
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