Aufwendungen
für Yachten - keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen
im Hinblick auf die Erwerbsbesteuerung
Der
Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1aUStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten
steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der
Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung
bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG
verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art.
176 MwStSystRL umfasst wird.
Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung
für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach den Grundsätzen des
EuGH-Urteils vom 07.12.2010 - Rs. C-285/09, "R", setzt
voraus, dass der Lieferer sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung
des Erwerbers beteiligt. Das gilt auch für ein innergemeinschaftliches
Verbringen i.S.v. § 6a Abs. 2, § 3 Abs. 1aUStG.