Ausgabe 38/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 18.09.2014
BFH, Urt. v. 21.05.2014 - V R 34/13

Aufwendungen für Yachten - keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen im Hinblick auf die Erwerbsbesteuerung

  1. Der Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst wird.
  2. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 07.12.2010 - Rs. C-285/09, "R", setzt voraus, dass der Lieferer sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers beteiligt. Das gilt auch für ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S.v. § 6a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG.
BFH, Urt. v. 21.05.2014 - V R 34/13

Kurzfassung